§ 1 E-Boote VO (weggefallen)

Regelung der Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2016 bis 31.12.9999
Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit in § 2 nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit

a)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern,

b)

Fahrzeugen, die auch Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie Hausboote und dgl., sowie mit Tauchbooten, mit

Elektroantrieb verboten§ 1 E-Boote VO seit 03.08.2016 weggefallen.

Stand vor dem 03.08.2016

In Kraft vom 19.04.2011 bis 03.08.2016
Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit in § 2 nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit

a)

Fahrzeugen und Schwimmkörpern,

b)

Fahrzeugen, die auch Wohn- und Nächtigungszwecken dienen, wie Hausboote und dgl., sowie mit Tauchbooten, mit

Elektroantrieb verboten§ 1 E-Boote VO seit 03.08.2016 weggefallen.

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