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(2) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW – ausgenommen Vorrangfahrzeuge – wird auf dem Wörthersee mit 25, auf dem Ossiacher See mit 15, auf dem Millstätter See mit 15 und auf dem Weißensee mit§ 2 festgelegtE-Boote VO seit 03.08.2016 weggefallen. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(3) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Wörthersee mit 500, auf dem Ossiacher See mit 30, auf dem Millstätter See mit 40 und auf dem Weißensee mit 0 festgelegt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 9 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung des § 1 Abs. 6 der Verordnung mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird (LGBl. Nr. 28/2002, in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(5) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt mit je fünf Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke (max. 500 W) und mit je 20 Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke (max. 2,5 kW) zulässig.
(2) Die maximale Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW – ausgenommen Vorrangfahrzeuge – wird auf dem Wörthersee mit 25, auf dem Ossiacher See mit 15, auf dem Millstätter See mit 15 und auf dem Weißensee mit§ 2 festgelegtE-Boote VO seit 03.08.2016 weggefallen. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(3) Die maximale Anzahl der privaten Motorfahrzeuge mit Elektromotoren mit einer Antriebsleistung ab 4,4 kW wird auf dem Wörthersee mit 500, auf dem Ossiacher See mit 30, auf dem Millstätter See mit 40 und auf dem Weißensee mit 0 festgelegt. Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 9 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(4) Auf den Draustauseen und ihrem Oberwasser ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 12 kW, vorbehaltlich der Verbotsbestimmung des § 1 Abs. 6 der Verordnung mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird (LGBl. Nr. 28/2002, in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen. Diese sind unter der zweiten Ordnungsziffer 7 des amtlichen Kennzeichens registriert.
(5) Auf dem Afritzer See und dem Feldsee (Brennsee) ist die Schifffahrt mit je fünf Fahrzeugen mit Elektromotoren für Vermietzwecke (max. 500 W) und mit je 20 Fahrzeugen mit Elektromotoren für private Zwecke (max. 2,5 kW) zulässig.