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(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
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(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
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(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag, die Nebengebührenzulage und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen – ausgenommen die Kinderbeihilfe – bilden zusammen den Versorgungsbezug. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 94/1999, 49/2005)