§ 115 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß § 97 Abs. 3 § 115 LFAGGefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß § 97 Abs. 3 § 115 LFAGGefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006

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