§ 115a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.9999
§ 115a LFAG (1weggefallen) Ergibt die Beurteilung gemäß § 97 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließenseit 14.07.2006 weggefallen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

Stand vor dem 13.07.2006

In Kraft vom 28.06.2000 bis 13.07.2006
§ 115a LFAG (1weggefallen) Ergibt die Beurteilung gemäß § 97 Abs. 3 Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließenseit 14.07.2006 weggefallen.

(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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