§ 18 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 18

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 18

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 113/1993, 65/1995, 24/200194/1999)

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrags von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 94/1999)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2002
§ 18

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

§ 18

(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

1.

gebührte oder

2.

im Fall des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 113/1993, 65/1995, 24/200194/1999)

(2) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995)

(3) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrags anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrags von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 94/1999)

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