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(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen oderund eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
1) | Personen, die | |||||||||
2) | Personen, die | |||||||||
3) | Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26; | |||||||||
4) | Jugendliche bis zum | |||||||||
5) | Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; | |||||||||
6) | Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen | |||||||||
7) | Personen, die | |||||||||
8) |
|
(4) entfälltPersonen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
a) | Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und | |||||||||
b) | Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises | |||||||||
zu | erfolgen. |
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
a) | Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind; | |||||||||
b) | für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 | |||||||||
c) | für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen; | |||||||||
d) | Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind. |
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen ordentlichen WohnsitzHauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen oderund eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
1) | Personen, die | |||||||||
2) | Personen, die | |||||||||
3) | Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26; | |||||||||
4) | Jugendliche bis zum | |||||||||
5) | Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; | |||||||||
6) | Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen | |||||||||
7) | Personen, die | |||||||||
8) |
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(4) entfälltPersonen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
a) | Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und | |||||||||
b) | Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises | |||||||||
zu | erfolgen. |
(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
a) | Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind; | |||||||||
b) | für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 | |||||||||
c) | für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen; | |||||||||
d) | Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind. |
(7) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.