§ 19 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 24, - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  2. (2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/1994)
  4. (4)Absatz 4Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)
  5. (5)Absatz 5Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995)
  6. (6)Absatz 6Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995)
  7. (7)Absatz 7Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 30.09.2024
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 bis 6 und § 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 24, - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)
  2. (2)Absatz 2Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/1994)
  4. (4)Absatz 4Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 87/1994, 94/1999, 76/2021)
  5. (5)Absatz 5Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995)
  6. (6)Absatz 6Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 65/1995)
  7. (7)Absatz 7Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)

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