§ 22 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Versorgungsgenußzulage

§ 22

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf RuhegenußzulageEntfallen (Anm: § 12 Abs. 1LGBl. Nr. 94/1999) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage. (Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 33/1986, 113/1993, 65/1995)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.12.2002
Versorgungsgenußzulage

§ 22

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der Anspruch auf RuhegenußzulageEntfallen (Anm: § 12 Abs. 1LGBl. Nr. 94/1999) gehabt hat oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte, gebührt eine Zulage zum Versorgungsgenuß (Versorgungsgenußzulage).

(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der nach § 12 in Betracht kommenden Ruhegenußzulage. (Anm: LGBl. Nr. 29/1971, 33/1986, 113/1993, 65/1995)

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