§ 24 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 24

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der KinderzulageKinderbeihilfe nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199581/2002)

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.

(Anm: LGBl. Nr. 87/1994, 65/1995)

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986, 87/1994)

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 53 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 24 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.08.2002

Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

§ 24

(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der KinderzulageKinderbeihilfe nicht zu berücksichtigen gewesen ist. Dies gilt nicht für eine nachgeborene Waise. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199581/2002)

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Todes erreicht hat.

(Anm: LGBl. Nr. 87/1994, 65/1995)

(5) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

(6) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 40 v.H., die Abfertigung der Vollwaise 60 v.H. der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986, 87/1994)

Anmerkung:

Für Landesbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 53 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

Im § 24 Abs. 3 tritt an Stelle des Wortes "Kinderzulage" das Wort "Kinderbeihilfe" in seiner grammatikalisch richtigen Form.

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