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(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 5/1975§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5 Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den jeweils im § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2025, 66/1980BGBl. II Nr. 411/2024, 33/1986vorgesehenen Wert.“)
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975Anmerkung, 55/1989)
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(6) Einem BeamtenParagraph eins, der Anspruch auf Ruhegenuß hatVerordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2025, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6)lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des EhegattenParagraph 26, Absatz 5, Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nichtjeweils im Paragraph eins, wenn der Beamte bei der BerechnungErgänzungszulagenverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2024,, vorgesehenen Wert.“)
(Anm zu Abs. 5: Festsetzung des Mindestsatzes beim Ehegattendurch die jeweilige Oö. Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im § 0)Anmerkung zu berücksichtigen istAbsatz 5 :, Festsetzung des Mindestsatzes durch die jeweilige Oö. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im Paragraph 0)
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)
(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.
(Anm: LGBl.Nr. 5/1975§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5 Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den jeweils im § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2025, 66/1980BGBl. II Nr. 411/2024, 33/1986vorgesehenen Wert.“)
(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975Anmerkung, 55/1989)
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
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(6) Einem BeamtenParagraph eins, der Anspruch auf Ruhegenuß hatVerordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2025, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6)lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des EhegattenParagraph 26, Absatz 5, Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nichtjeweils im Paragraph eins, wenn der Beamte bei der BerechnungErgänzungszulagenverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2024,, vorgesehenen Wert.“)
(Anm zu Abs. 5: Festsetzung des Mindestsatzes beim Ehegattendurch die jeweilige Oö. Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im § 0)Anmerkung zu berücksichtigen istAbsatz 5 :, Festsetzung des Mindestsatzes durch die jeweilige Oö. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im Paragraph 0)
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)