§ 26 Oö. L-PG Ergänzungszulage

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 66/1980, 33/1986)Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1975, 66/1980, 33/1986)
  2. (2)Absatz 2Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
    2. 2.Ziffer 2den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,den anderen Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, undden Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
    4. 4.Ziffer 4wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 55/1989)Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1975, 55/1989)
  4. (4)Absatz 4Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
    1. a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
    2. b)Litera bGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    3. c)Litera cEinkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
    4. d)Litera dEinkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
    (Anm: LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)
  5. (5)Absatz 5Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
    4. 4.Ziffer 4Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Mindestsatz für
      1. a)Litera averheiratete Beamtinnen und Beamte und
      2. b)Litera bBeamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beigetragen,
    hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 5/1975§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5 Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den jeweils im § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2025, 66/1980BGBl. II Nr. 411/2024, 33/1986vorgesehenen Wert.“)

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975Anmerkung, 55/1989)

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,

c)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

d)

Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(Anm: LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete Beamtinnen und Beamte und

b)

Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beigetragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)

(6) Einem BeamtenParagraph eins, der Anspruch auf Ruhegenuß hatVerordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2025, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6)lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des EhegattenParagraph 26, Absatz 5, Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nichtjeweils im Paragraph eins, wenn der Beamte bei der BerechnungErgänzungszulagenverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2024,, vorgesehenen Wert.“)

  1. (6)Absatz 6Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)
  2. (7)Absatz 7Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
  3. (8)Absatz 8Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)

(Anm zu Abs. 5: Festsetzung des Mindestsatzes beim Ehegattendurch die jeweilige Oö. Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im § 0)Anmerkung zu berücksichtigen istAbsatz 5 :, Festsetzung des Mindestsatzes durch die jeweilige Oö. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im Paragraph 0)

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 66/1980, 33/1986)Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1975, 66/1980, 33/1986)
  2. (2)Absatz 2Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,
    2. 2.Ziffer 2den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,den anderen Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,
    3. 3.Ziffer 3den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, undden Einkünften nach Paragraph 17, Absatz 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und
    4. 4.Ziffer 4wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 55/1989)Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 5/1975, 55/1989)
  4. (4)Absatz 4Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
    1. a)Litera aSonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
    2. b)Litera bGrund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,
    3. c)Litera cEinkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,
    4. d)Litera dEinkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.
    (Anm: LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)
  5. (5)Absatz 5Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDie Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
    2. 2.Ziffer 2Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
    4. 4.Ziffer 4Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Mindestsatz für
      1. a)Litera averheiratete Beamtinnen und Beamte und
      2. b)Litera bBeamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beigetragen,
    hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)

(1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 5/1975§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 28/2025 lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5 Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den jeweils im § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2025, 66/1980BGBl. II Nr. 411/2024, 33/1986vorgesehenen Wert.“)

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

1.

dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

2.

den anderen Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 des Anspruchsberechtigten,

3.

den Einkünften nach § 17 Abs. 5 und 6 der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

4.

wiederkehrende Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 64/1993, 87/1994, 121/2014)

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975Anmerkung, 55/1989)

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

a)

Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,

b)

Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz,

c)

Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht,

d)

Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.

(Anm: LGBl.Nr. 66/1980, 33/1986, 87/1994, 94/1999, 100/2011)

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.

2.

Die Mindestsätze sind für den Beamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

3.

Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.

4.

Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

5.

Der Mindestsatz für

a)

verheiratete Beamtinnen und Beamte und

b)

Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beigetragen,

hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige Beamtinnen oder Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986, 87/1994, 49/2005)

(6) Einem BeamtenParagraph eins, der Anspruch auf Ruhegenuß hatVerordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2025, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6)lautet: „Der Mindestsatz im Sinn des EhegattenParagraph 26, Absatz 5, Oö. L-PG beträgt ab dem 1. Jänner 2025 den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nichtjeweils im Paragraph eins, wenn der Beamte bei der BerechnungErgänzungszulagenverordnung 2025, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2024,, vorgesehenen Wert.“)

  1. (6)Absatz 6Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 5 und 6) des Ehegatten den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)
  2. (7)Absatz 7Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
  3. (8)Absatz 8Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986)Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 33/1986)

(Anm zu Abs. 5: Festsetzung des Mindestsatzes beim Ehegattendurch die jeweilige Oö. Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im § 0)Anmerkung zu berücksichtigen istAbsatz 5 :, Festsetzung des Mindestsatzes durch die jeweilige Oö. (Anm: LGBl.Nr. 33/1986Ergänzungszulagenverordnung; Fundstellen siehe im Paragraph 0)

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 33/1986)

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