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(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 122/1994LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)
(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 122/1994LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 64/1993)