§ 123 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Macht die Anwendung der §§ 115§ 123 LFAG, 117, 117a, 118 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 3 oder des § 119 zweiter Satz, soweit § 102a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes nichts anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Zeiten, während denen die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des Zeitraumes und Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Hat die Änderung der Beschäftigung eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes jene Arbeitszeit zugrundezulegen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 116 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der §§ 115, 117, 117a, 118 Abs. 3 oder des § 119 zweiter Satz keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des § 116 Abs. 3 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während denen Wochengeld oder Krankengeld nach den Bestimmungen über die gesetzliche Sozialversicherung bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.

(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006, 56/2016, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Macht die Anwendung der §§ 115§ 123 LFAG, 117, 117a, 118 Abs seit 31.12.2019 weggefallen. 3 oder des § 119 zweiter Satz, soweit § 102a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes nichts anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Zeiten, während denen die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des Zeitraumes und Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Hat die Änderung der Beschäftigung eine Verkürzung der Arbeitszeit zur Folge, so gilt die vorstehende Regelung mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes jene Arbeitszeit zugrundezulegen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.

(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 116 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der §§ 115, 117, 117a, 118 Abs. 3 oder des § 119 zweiter Satz keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des § 116 Abs. 3 der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während denen Wochengeld oder Krankengeld nach den Bestimmungen über die gesetzliche Sozialversicherung bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.

(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 31/2006, 56/2016, 56/2019

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