Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf schriftliches Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten sowieoder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR außerhalb Österreichs oder außerhalbGebiet des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und imder Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die Überweisungsonstigen Überweisungen auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut außerhalb des EWR die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Bei Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im InlandDas Kreditinstitut muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts außerhalb des EWR ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(8) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen diemit der Zahlung auszusetzen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
Anmerkung:
Abs. 4 tritt mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundeskanzlers folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt § 35 Abs. 3 Oö. L-PG in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung (Art. XIII Abs. 1 Z. 4 LGBl. Nr. 49/200556/2007)
Auszahlung der Geldleistungen
(1) Geldleistungen sind den Anspruchsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertretern nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zu überweisen. Sie können auf schriftliches Verlangen der oder des Anspruchsberechtigten sowieoder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut im EWR außerhalb Österreichs oder außerhalbGebiet des EWR überwiesen werden.
(2) Bezieherinnen und Bezieher von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Landesgesetz sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass diese Geldleistungen unbar auf ein Konto, über das sie verfügungsberechtigt sind, überwiesen werden können.
(3) Die Gebühren für die Überweisung der Geldleistungen im Inland und imder Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die Überweisungsonstigen Überweisungen auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut außerhalb des EWR die Empfängerin oder der Empfänger.
(4) Bei Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im InlandDas Kreditinstitut muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind. Im Fall der Überweisung auf ein Konto eines inländischen Kreditinstituts hat die Ersatzpflicht zumindest die im Folgemonat des Todes überwiesenen Geldleistungen zu umfassen.
(5) Soll die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto im EWR außerhalb Österreichs erfolgen, so setzt dies voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte der Dienstbehörde eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf deren oder dessen Konto überwiesen worden sind.
(6) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, so ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weiteren zeichnungsberechtigten Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.
(7) Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts außerhalb des EWR ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist.
(8) Anspruchsberechtigte haben auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen diemit der Zahlung auszusetzen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
Anmerkung:
Abs. 4 tritt mit demjenigen Monatsersten in Kraft, der auf die Kundmachung des Bundeskanzlers folgt, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist. Bis dahin gilt § 35 Abs. 3 Oö. L-PG in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung (Art. XIII Abs. 1 Z. 4 LGBl. Nr. 49/200556/2007)