Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 25 und 26) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 56a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2a) Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der 80% der Höchstbemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 2b Oö. LGG) übersteigt, ist jedoch nur im halben prozentuellen Ausmaß anzupassen (Mindervalorisierung). Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der über 150 % der Höchstbemessungsgrundlage liegt, ist nicht anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 94/2017)
(3) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom Abs. 2 frühestens mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Abweichend vom Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2006 die Pensionsanpassung nach § 617 Abs. 9 ASVG vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014))
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Die nach diesem Landesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahmen der Zulage gemäß §§ 25 und 26) sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührenden Nebengebührenzulagen sowie die Zulagen nach § 56a Abs. 4 sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung anzupassen. Die Anpassung hat auf die Erhöhung der Gehälter der Landesbediensteten Bedacht zu nehmen, darf dabei aber die Erhöhung der Pensionen nach dem ASVG nicht überschreiten und auch zu keinem früheren Zeitpunkt wirksam werden. Bei der Festsetzung ist, wenn möglich, ein prozentuelles Ausmaß vorzusehen, wenn nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Erhöhung mit Fix- oder Einmalbeträgen zwingend vorgesehen ist. Solche Verordnungen können rückwirkend erlassen werden. Für das Kalenderjahr 2018 sind die im § 711 ASVG vorgesehenen Erhöhungen vorzunehmen und gelten als Obergrenzen für das Gesamtpensionseinkommen im Sinn dieser Bestimmung. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2a) Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der 80% der Höchstbemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 4 Oö. GG 2001 oder § 22 Abs. 2b Oö. LGG) übersteigt, ist jedoch nur im halben prozentuellen Ausmaß anzupassen (Mindervalorisierung). Jener Teil der Ruhe- und Versorgungsbezüge, der über 150 % der Höchstbemessungsgrundlage liegt, ist nicht anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 94/2017)
(3) Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom Abs. 2 frühestens mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Abweichend vom Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2006 die Pensionsanpassung nach § 617 Abs. 9 ASVG vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014))
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)