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(2) § 38 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 31/2006, 31/2014
(2) § 38 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2001, 22/2003, 31/2006, 31/2014