Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn dem Beamten die Freiheit entzogen wurde oder wenn er abgängig geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des FreiheitsentzugesFreiheitsentzugs bzw. der Abgängigkeit ein Dreißigsteljener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des Ruhebezuges abzuziehenRuhebezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kehrt der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Die Ruhebezüge entfallen, wenn dem Beamten die Freiheit entzogen wurde oder wenn er abgängig geworden ist.
(2) In diesen Fällen ist für jeden Kalendertag des FreiheitsentzugesFreiheitsentzugs bzw. der Abgängigkeit ein Dreißigsteljener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des Ruhebezuges abzuziehenRuhebezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf den Ruhebezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(3) § 46 Abs. 1, Abs. 2 erster und dritter bis fünfter Satz, Abs. 3, 6, 7, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Kehrt der abgängige Beamte zurück, so gebührt ihm für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt auch für die Dauer eines Freiheitsentzuges, den der Beamte nicht verschuldet hat. Von dem Unterschiedsbetrag ist eine Entschädigung abzuziehen, die für die durch den Freiheitsentzug entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zugesprochen wurde oder verlangt werden könnte.
(5) Die §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)