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(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestands, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75% des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestands, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75% des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 bis 45 sind sinngemäß anzuwenden.