§ 52 Oö. L-PG § 52

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 5/1975LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes gebührenden Leistungen anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 100/2011)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.2014

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 41 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 5/1975LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Landesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

(4) Auf den Unterhaltsbezug sind die nach den Bestimmungen des § 159 lit. c des Richterdienstgesetzes gebührenden Leistungen anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 5/1975, 100/2011)

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