§ 54 Oö. L-PG § 54

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;

b)

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie oder er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte sowie Ruhegenusszwischendienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 55/1989, 143/2005, 56/2007)

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.2014

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a)

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;

b)

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie oder er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte sowie Ruhegenusszwischendienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten gestorben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 55/1989, 143/2005, 56/2007)

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(6) Die Beamtin bzw. der Beamte sowie deren Hinterbliebene können Zeiten nach Abs. 3 auch nachträglich bis zur Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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