§ 125e LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 125 § 125e LFAGund 125a zustande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

a)

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das ordentliche Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 125c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 125d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 125 § 125e LFAGund 125a zustande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

a)

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

b)

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das ordentliche Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 125c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 125d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013

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