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(2) Gibt das ordentliche Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 125c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 125d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013
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(2) Gibt das ordentliche Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 125c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 125d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 31.12.2019 weggefallen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 44/2013