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Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
(1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 872,1 Euro .................. 0%,
von den weiteren 436 Euro .................. 30%,
von den weiteren 436 Euro .................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 1.308,1 Euro ................ 0%,
von den weiteren 436 Euro .................. 30%,
von den weiteren 436 Euro .................. 40% ,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%.
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(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl. Nr. 56/2007)
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
(1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
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Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 872,1 Euro .................. 0%,
von den weiteren 436 Euro .................. 30%,
von den weiteren 436 Euro .................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 1.308,1 Euro ................ 0%,
von den weiteren 436 Euro .................. 30%,
von den weiteren 436 Euro .................. 40% ,
von allen weiteren Beträgen ................ 50%.
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(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl. Nr. 56/2007)