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Anpassung der Betragsgrenzen
Die im § 58a genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
Anmerkung:
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 beträgt 1,011.Entfallen (Anm: V LGBl. Nr. 38/2002LBBl.Nr. 56/2007)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2004 beträgt 1,010. (Anm: V LGBl. Nr. 105/2005)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2005 beträgt 1,015. (Anm: V LGBl. Nr. 106/2005)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 beträgt 1,025. (Anm: V LGBl. Nr. 16/2006)
Anpassung der Betragsgrenzen
Die im § 58a genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)
Anmerkung:
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 beträgt 1,011.Entfallen (Anm: V LGBl. Nr. 38/2002LBBl.Nr. 56/2007)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2004 beträgt 1,010. (Anm: V LGBl. Nr. 105/2005)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2005 beträgt 1,015. (Anm: V LGBl. Nr. 106/2005)
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 beträgt 1,025. (Anm: V LGBl. Nr. 16/2006)