§ 58d Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 58d

Anpassung der Betragsgrenzen

Die im § 58a genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

Anmerkung:

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 beträgt 1,011.Entfallen (Anm: V LGBl. Nr. 38/2002LBBl.Nr. 56/2007)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2003 beträgt 1,005. (Anm: V LGBl. Nr. 48/2003)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2004 beträgt 1,010. (Anm: V LGBl. Nr. 105/2005)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2005 beträgt 1,015. (Anm: V LGBl. Nr. 106/2005)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 beträgt 1,025. (Anm: V LGBl. Nr. 16/2006)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2005

§ 58d

Anpassung der Betragsgrenzen

Die im § 58a genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 zu vervielfachen. Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Oö. Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 108f ASVG für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

Anmerkung:

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2002 beträgt 1,011.Entfallen (Anm: V LGBl. Nr. 38/2002LBBl.Nr. 56/2007)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2003 beträgt 1,005. (Anm: V LGBl. Nr. 48/2003)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2004 beträgt 1,010. (Anm: V LGBl. Nr. 105/2005)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2005 beträgt 1,015. (Anm: V LGBl. Nr. 106/2005)

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 beträgt 1,025. (Anm: V LGBl. Nr. 16/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten