§ 59a Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.

(3)

Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.

(5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach Paragraph eins, Absatz 10, anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 310, ASVG sind nicht anzuwenden. Die im Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Absatz eins, angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.
    1. (3)Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    2. 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 107, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    3. 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 108 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    4. 3.Ziffer 3eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 108, Oö. LBG sowie von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.
  3. (4)Absatz 4Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 162, Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG Paragraph 22, Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.
  4. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 8 zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Paragraph 56, Absatz 2,, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des Paragraph 8, zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (6)Absatz 6Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des § 108a ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des Paragraph 108 a, ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.08.2021 bis 30.09.2024
(1) Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.

(3)

Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.

(5) Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen.

  1. (1)Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach Paragraph eins, Absatz 10, anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 310, ASVG sind nicht anzuwenden. Die im Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend – an den Dienstgeber zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Abs. 1 angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Absatz eins, angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.
    1. (3)Absatz 3Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    2. 1.Ziffer einseine Versetzung in den Ruhestand nach § 107 Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 107, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    3. 2.Ziffer 2eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 108a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG undeine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 108 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    4. 3.Ziffer 3eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 108 Oö. LBG sowie von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 107a Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach § 5 Abs. 2 APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 108, Oö. LBG sowie von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.
  3. (4)Absatz 4Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 162 Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG § 22 Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 162, Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG Paragraph 22, Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.
  4. (5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des § 56 Abs. 2, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 8 zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Paragraph 56, Absatz 2,, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen. Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des Paragraph 8, zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  5. (6)Absatz 6Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des § 108a ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des Paragraph 108 a, ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 76/2021)

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