§ 125i LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann

a)

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

b)

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,

c)

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125b Abs. 8 in Verbindung mit § 42 bis

spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003§ 125i LFAG, 31/2006

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
Die Dienstnehmerin kann

a)

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

b)

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,

c)

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125b Abs. 8 in Verbindung mit § 42 bis

spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003§ 125i LFAG, 31/2006

seit 31.12.2019 weggefallen.

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