§ 62e Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 62e

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz zum 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22.500 S monatlich, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend vom § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

1.

wenn sie nicht mehr als 7.000 S monatlich beträgt, um 1,5%,

2.

wenn sie über 7.000 S bis zu 8.000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z. 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7.000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1.000 errechnet,

3.

wenn sie über 8.000 S bis zu 9.750 S monatlich beträgt, um 200 S,

4.

wenn sie über 9.750 S bis zu 10.400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z. 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9.750 S übersteigt, ergibt,

5.

wenn sie über 10.400 S bis zu 22.500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Landesgesetz - mit Ausnahme der KinderzulageKinderbeihilfe und der Ergänzungszulage - und nach dem Oö. Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z. 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z. 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2002

§ 62e

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz zum 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22.500 S monatlich, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend vom § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

1.

wenn sie nicht mehr als 7.000 S monatlich beträgt, um 1,5%,

2.

wenn sie über 7.000 S bis zu 8.000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z. 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7.000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1.000 errechnet,

3.

wenn sie über 8.000 S bis zu 9.750 S monatlich beträgt, um 200 S,

4.

wenn sie über 9.750 S bis zu 10.400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z. 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9.750 S übersteigt, ergibt,

5.

wenn sie über 10.400 S bis zu 22.500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Landesgesetz - mit Ausnahme der KinderzulageKinderbeihilfe und der Ergänzungszulage - und nach dem Oö. Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z. 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z. 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

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