§ 127a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 117 § 127a LFAGund 117a, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, nähere Vorschriften zu erlassen über:

a)

die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen,

b)

die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen stillende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zur Durchführung der §§ 117 § 127a LFAGund 117a, soweit dies aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union geboten ist, nähere Vorschriften zu erlassen über:

a)

die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen,

b)

die Festlegung der Arbeiten oder Arbeitsverfahren, mit denen stillende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

seit 31.12.2019 weggefallen.

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