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(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008