§ 128b LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten§ 128b LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.02.2008 bis 31.12.2019
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten§ 128b LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 12/2008

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