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(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
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(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.:
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(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.
(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.
(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:
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(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.
(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.:
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(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.
(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.
(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).
(9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.