§ 2 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro MonatEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.

(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:

a)

bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;

b)

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;

c)

sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung;

d)

in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:

-

bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;

-

bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).

Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z. B. Waisenrente) zusammen.

(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.:

-

Kinderbetreuungsgeld für das Kind,

-

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,

-

Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),

-

Studienbeihilfe,

-

Wochengeld,

-

Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,

-

Krankengeld,

-

Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,

-

Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,

-

Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.

(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.

(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.

(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).

(9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro MonatEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.

(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:

a)

bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25 EStG 1988;

b)

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75 % der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden;

c)

sonstige Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung;

d)

in folgenden Fällen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen:

-

bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage;

-

bei freiberuflich Tätigen (z. B. Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Notaren, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Ärzten, Apothekern, Patentanwälten, Zahnärzten, Hebammen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, Heilmasseuren, etc.).

Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z. B. Waisenrente) zusammen.

(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 140 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie z. B.:

-

Kinderbetreuungsgeld für das Kind,

-

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie gleichgestellte Leistungen wie Pensionsvorschuss, Übergangsgeld, Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld und Überbrückungshilfen,

-

Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG),

-

Studienbeihilfe,

-

Wochengeld,

-

Pensionen und Renten inkl. Ausgleichszahlungen,

-

Krankengeld,

-

Unterhaltsleistungen für die Eltern und das Kind,

-

Zivildiener-/Wehrpflichtigenentgelt,

-

Sozialhilfe oder vergleichbare soziale Transferleistungen.

(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.

(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 140 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.

(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).

(9) Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegegeldes gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das Erziehungsrecht übertragen hat.

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