§ 3 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Ebenso haben Eltern oder Erziehungsberechtigte eines Kindes, das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, einen Elternbeitrag zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 § 3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werdenEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

1.

eine allenfalls verabreichte Verpflegung,

2.

ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und

3.

angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 12.

(3) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag eines Betriebsjahres ist für jeden Monat vorzuschreiben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Ebenso haben Eltern oder Erziehungsberechtigte eines Kindes, das über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, einen Elternbeitrag zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 § 3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werdenEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

1.

eine allenfalls verabreichte Verpflegung,

2.

ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und

3.

angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 12.

(3) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag eines Betriebsjahres ist für jeden Monat vorzuschreiben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

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