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(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
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(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.
(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei
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(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.