§ 12 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) von maximal 100 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben§ 12 . Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten festzulegenEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Rechtsträger werden überdies ermächtigt, für den Besuch von Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge ist spätestens am Ende des Arbeitsjahres für die Eltern einsehbar darzustellen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) von maximal 100 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben§ 12 . Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten festzulegenEBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

(2) Die Rechtsträger werden überdies ermächtigt, für den Besuch von Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge ist spätestens am Ende des Arbeitsjahres für die Eltern einsehbar darzustellen.

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