§ 13 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern§ 13 .

(2) Der Gastbeitrag hat

1.

für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 1,

2.

für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2 und

3.

für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2

pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, zu betragen.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern§ 13 .

(2) Der Gastbeitrag hat

1.

für ein Kind unter drei Jahren mindestens 150 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 1,

2.

für ein Kind über drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens 100 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2 und

3.

für ein Schulkind mindestens 50 % des Höchstbeitrags gemäß § 5 Z. 2

pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, zu betragen.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten