§ 14 Oö. EBV 2011 (weggefallen)

Oö. Elternbeitragsverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger hat tarifmäßig festzulegen:

1.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihr Familieneinkommen nachzuweisen haben (§ 3 Abs. 4),

2.

den Höchstbeitrag (§ 5),

3.

den Geschwisterabschlag (§ 6),

4.

die Prozentsätze für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung für mehr als 30 Wochenstunden bis zum Schuleintritt bzw. 25 Wochenstunden bei Schulkindern (§ 8 Abs. 1 Z 2 bzw. § 9 Abs. 1 Z 2),

5.

den angemessenen Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (§ 10) und

6.

die Materialbeiträge (Werkbeiträge) und die Modalitäten der Einhebung (§ 12).

Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.

(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist§ 14 .

(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen,

1.

ob und inwieweit eine Aliquotierung des Elternbeitrags auf Grund von Ferienzeiten oder längeren Abwesenheiten auf Grund einer Erkrankung eines Kindes vorgenommen wird,

2.

wie und wann Änderungen der Berechnungsgrundlage bei der Festlegung des Elternbeitrags Berücksichtigung finden und

3.

für wie viele Monate der Elternbeitrag eingehoben wird.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.01.2018
(1) Der Rechtsträger hat tarifmäßig festzulegen:

1.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihr Familieneinkommen nachzuweisen haben (§ 3 Abs. 4),

2.

den Höchstbeitrag (§ 5),

3.

den Geschwisterabschlag (§ 6),

4.

die Prozentsätze für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung für mehr als 30 Wochenstunden bis zum Schuleintritt bzw. 25 Wochenstunden bei Schulkindern (§ 8 Abs. 1 Z 2 bzw. § 9 Abs. 1 Z 2),

5.

den angemessenen Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (§ 10) und

6.

die Materialbeiträge (Werkbeiträge) und die Modalitäten der Einhebung (§ 12).

Die Tarifordnung hat den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und dieser Verordnung zu entsprechen.

(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist§ 14 .

(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen,

1.

ob und inwieweit eine Aliquotierung des Elternbeitrags auf Grund von Ferienzeiten oder längeren Abwesenheiten auf Grund einer Erkrankung eines Kindes vorgenommen wird,

2.

wie und wann Änderungen der Berechnungsgrundlage bei der Festlegung des Elternbeitrags Berücksichtigung finden und

3.

für wie viele Monate der Elternbeitrag eingehoben wird.

EBV 2011 seit 31.01.2018 weggefallen.

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