§ 142 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 141 Abs. 3 § 142 LFAGund 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 138) seit 31.12.2019 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 141 Abs. 3 § 142 LFAGund 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 138) seit 31.12.2019 weggefallen. Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.

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