§ 143 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung§ 143 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wird, hat ihm der Lehrberechtigte Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.

(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.

(6) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate im erlernten Beruf zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird. (Anschlusslehre gemäß § 9 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(7) Kann die Behaltepflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes) dem Lehrberechtigten auf Antrag binnen 14 Tagen die in Abs. 6 festgelegte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der in Abs. 6 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 14.07.2006 bis 31.12.2019
(1) Das Lehrverhältnis dient der Berufsausbildung§ 143 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen.

(4) Sofern der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen wird, hat ihm der Lehrberechtigte Verpflegung und Unterkunft zu gewähren.

(5) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, wobei auf gewährte Naturalleistungen entsprechende Rücksicht zu nehmen ist.

(6) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit noch drei Monate im erlernten Beruf zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird. (Anschlusslehre gemäß § 9 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes).

(7) Kann die Behaltepflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 19 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes) dem Lehrberechtigten auf Antrag binnen 14 Tagen die in Abs. 6 festgelegte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der in Abs. 6 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

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