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(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrberechtigten einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten
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(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling oder, falls dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.
(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und ist durch den Lehrberechtigten einerseits und durch den Lehrling andererseits abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Der Lehrvertrag muss enthalten
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(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag nach der Unterfertigung unverzüglich der Behörde in vier Ausfertigungen vorzulegen. Diese hat den Vertrag zu genehmigen, falls er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Je eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling oder, falls dieser minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter sowie der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen. Entspricht der Vertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften, so hat die Behörde die Genehmigung zu versagen.
(5) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019