§ 147 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages§ 147 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrberechtigten der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten

a)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten und des Lehrlings,

c)

den Beginn der Lehrzeit,

d)

einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings,

e)

die Unterschrift des Lehrberechtigte.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 146 Abs. 4.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages§ 147 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrberechtigten der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muss enthalten

a)

die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrberechtigten und des Lehrlings,

c)

den Beginn der Lehrzeit,

d)

einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings,

e)

die Unterschrift des Lehrberechtigte.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 146 Abs. 4.

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