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(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden§ 150 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis h beendet ist.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrberechtigten, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrberechtigte weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrberechtigten kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014
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(2) Nach Ablauf der Probezeit darf ein Wechsel der Lehrstelle nur mit Zustimmung der Behörde vorgenommen werden§ 150 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das bisherige Lehrverhältnis nach Abs. 1 lit. b bis h beendet ist.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen (Lehrzeugnis). Im Lehrzeugnis sind der Lehrbetrieb, der Name und Wohnort des Lehrberechtigten, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Lehrlings, der Ausbildungszweig und die Dauer des Lehrverhältnisses anzuführen. Falls sich der Lehrberechtigte weigert, dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen, oder falls der Lehrling aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen vom Lehrberechtigten kein Lehrzeugnis erhält, ist, sofern die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet wurde, das Lehrzeugnis von der Behörde auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014