§ 3a K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen LandesbeamtenLandesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben und österreichische Staatsbürger sein. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben. Auf den Disziplinaranwalt und die Stellvertreter ist § 4a sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2022

Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen LandesbeamtenLandesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben und österreichische Staatsbürger sein. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben. Auf den Disziplinaranwalt und die Stellvertreter ist § 4a sinngemäß anzuwenden.

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