§ 4 K-LLDHG

Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrgesetz - K-LLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Kommissionen gehören an:

a)

ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,

c)

(entfällt)

d)

je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2022
(1) Den Kommissionen gehören an:

a)

ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

b)

die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,

c)

(entfällt)

d)

je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbeamten als Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.

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