§ 151 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

a)

des Lehrberechtigten,

1.

wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen lässt;

2.

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

3.

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

4.

wenn der Lehrling die Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse schuldhaft nicht regelmäßig besucht oder die Unfallverhütungsvorschriften beharrlich missachtet;

5.

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

b)

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1.

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

2.

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

3.

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versucht, den Lehrling misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterlässt, den Lehrling vor Misshandlungen, körperlichen Züchtigungen, erheblichen wörtlichen Beleidigungen oder unsittlichen Handlungsweisen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder durch Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

4.

wenn der Lehrberechtigte wiederholt die Bestimmungen des §§ 128 bis 128b (Schutz der Jugendlichen) verletzt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 151 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis durch den Lehrling aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muss überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.06.2000 bis 31.12.2019
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

a)

des Lehrberechtigten,

1.

wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen lässt;

2.

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

3.

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

4.

wenn der Lehrling die Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse schuldhaft nicht regelmäßig besucht oder die Unfallverhütungsvorschriften beharrlich missachtet;

5.

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

b)

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1.

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

2.

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

3.

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versucht, den Lehrling misshandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterlässt, den Lehrling vor Misshandlungen, körperlichen Züchtigungen, erheblichen wörtlichen Beleidigungen oder unsittlichen Handlungsweisen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder durch Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

4.

wenn der Lehrberechtigte wiederholt die Bestimmungen des §§ 128 bis 128b (Schutz der Jugendlichen) verletzt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 151 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis durch den Lehrling aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muss überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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