§ 2 K-SGAG Begriffsbestimmungen

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. (2)Absatz 2Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,
    1. a)Litera adie ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
    2. b)Litera bbei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),
    3. c)Litera cbei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn), und
    4. d)Litera dbei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt.bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt.
  3. (3)Absatz 3Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer im Sinne des Absatz 2, ist, wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  4. (4)Absatz 4Vertragspartner im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, in deren Betriebsstätte aufgrund einer vertraglichen Beziehung dieser Person zu dem Inhaber einer Ausspielbewilligung eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt.
  5. (4)Absatz 4(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.
  7. (6)Absatz 6Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.
  8. (7)Absatz 7Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.
  9. (8)Absatz 8Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Abs. 10) oder eines Automatensalons (Abs. 9) bestehen.Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Absatz 10,) oder eines Automatensalons (Absatz 9,) bestehen.
  10. (9)Absatz 9Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstätte, die ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
  11. (10)Absatz 10Eine Einzelaufstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten nicht in einem Automatensalon, sondern in einer Betriebsstätte aufgestellt und betrieben werden, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
  12. (9)Absatz 9Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten bestimmte Betriebsstätte.
  13. (10)Absatz 10(entfällt)

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 06.12.2012 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsEin Glücksspiel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. (2)Absatz 2Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes sind Glücksspiele,
    1. a)Litera adie ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht,
    2. b)Litera bbei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz),
    3. c)Litera cbei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung ausgefolgt oder in Aussicht gestellt wird (Gewinn), und
    4. d)Litera dbei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des § 4 Abs. 6 GSpG handelt.bei denen es sich nicht um Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG oder um Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, GSpG handelt.
  3. (3)Absatz 3Unternehmer im Sinne des Abs. 2 ist, wer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer im Sinne des Absatz 2, ist, wer nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  4. (4)Absatz 4Vertragspartner im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, in deren Betriebsstätte aufgrund einer vertraglichen Beziehung dieser Person zu dem Inhaber einer Ausspielbewilligung eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt.
  5. (4)Absatz 4(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Ein Glücksspielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Durchführung von Landesausspielungen, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Gerät selbst erfolgt.
  7. (6)Absatz 6Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind mit Glücksspielautomaten durchgeführte Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, GSpG, welche in Automatensalons oder in Einzelaufstellung erfolgen.
  8. (7)Absatz 7Ein Spielautomat im Sinne dieses Gesetzes ist ein gegen die Erbringung eines Einsatzes betriebenes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, das der Unterhaltung, dem Vergnügen oder dem Zeitvertreib des Spielers dient, unabhängig davon, ob der Spielerfolg ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, und das nicht für die Durchführung von Glücksspielen eingesetzt wird. Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Simulatoren und Videospielautomaten. Keine Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Billardtische, Fußballtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Dartspiele sowie sonstige Spiele, die der Gewerberechtskompetenz des Bundes unterliegen.
  9. (8)Absatz 8Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Abs. 10) oder eines Automatensalons (Abs. 9) bestehen.Eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten oder von Glücksspielautomaten bestimmte ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung. Eine Betriebsstätte für Glücksspielautomaten kann in Form einer Einzelaufstellung (Absatz 10,) oder eines Automatensalons (Absatz 9,) bestehen.
  10. (9)Absatz 9Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstätte, die ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
  11. (10)Absatz 10Eine Einzelaufstellung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn bewilligungspflichtige Glücksspielautomaten nicht in einem Automatensalon, sondern in einer Betriebsstätte aufgestellt und betrieben werden, die nicht ausschließlich oder überwiegend der Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dient.
  12. (9)Absatz 9Ein Automatensalon im Sinne dieses Gesetzes ist eine für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten bestimmte Betriebsstätte.
  13. (10)Absatz 10(entfällt)

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