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zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.
zu Schulen, Knotenpunkten öffentlicher Verkehrsmittel (zB Eisenbahnstationen, Autobusbahnhöfen), Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen ist, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Der Mindestabstand zwischen dem Standort der Betriebsstätte und den im ersten Satz genannten Einrichtungen muss 100 Meter Luftlinie betragen, sofern nicht im Einzelfall eine Gefährdung der im ersten Satz genannten Interessen ausgeschlossen werden kann.