§ 168 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 167 Abs. 2 § 168 LFAGdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.03.1997 bis 31.12.2019
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 167 Abs. 2 § 168 LFAGdem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen seit 31.12.2019 weggefallen.

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