§ 12 K-SGAG Glücksspielautomatenbewilligung

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung sowie eine Änderung der Art der Betriebsstätte, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben wird, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. (1)Absatz einsDas Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten hat der Bewilligungsinhaber der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
  4. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Adresse des Automatensalons, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll,
    2. b)Litera bden Namen und die Anschrift des Geschäftsleiters des Automatensalons,
    3. c)Litera cdie angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf,
    4. d)Litera ddie Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,
    5. e)Litera eeine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und
    6. f)Litera fden Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.
  5. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera ader Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt,der Antrag die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllt,
    2. b)Litera bdie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c), unddie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (Paragraph 9, Absatz 5, Litera c,), und
    3. c)Litera cdie für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird.
    4. d)Litera d(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Absatz 7, nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
    1. a)Litera ader Glücksspielautomat muss den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf für Glücksspielautomaten in Automatensalons entsprechen;der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des Paragraph 15, an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf für Glücksspielautomaten in Automatensalons entsprechen;
    2. b)Litera bder Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind,
    3. c)Litera cder Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und
    4. d)Litera dauf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden.
  7. (6)Absatz 6Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
  8. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Absatz 5, eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
  9. (8)Absatz 8Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Absatz 7, nicht innerhalb der in Absatz 7, genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
  10. (9)Absatz 9Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung erteilen.
  11. (10)Absatz 10Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
  12. (11)Absatz 11Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
  2. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Adresse und die Art der Betriebsstätte (Einzelaufstellung oder Automatensalon), in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll,
    2. b)Litera bden Namen und die Anschrift
    1. 1.Ziffer einsdes Geschäftsleiters des Automatensalons oder
    2. 2.Ziffer 2bei Einzelaufstellung des Vertragspartners, in dessen Betriebsstätte die Aufstellung und der Betrieb erfolgen,
      1. c)Litera cdie angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf,
      2. d)Litera ddie Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,
      3. e)Litera eeine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und
      4. f)Litera fden Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.
  3. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera ader Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt,der Antrag die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllt,
    2. b)Litera bdie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c),die für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (Paragraph 9, Absatz 5, Litera c,),
    3. c)Litera cim Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon die für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, und
    4. d)Litera dim Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten nicht überschritten wird.
  4. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Absatz 7, nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
    1. a)Litera ader Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;der Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des Paragraph 15, an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;
    2. b)Litera bder Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind,
    3. c)Litera cder Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und
    4. d)Litera dauf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden.
  5. (6)Absatz 6Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
  6. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Absatz 5, eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
  7. (8)Absatz 8Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Absatz 7, nicht innerhalb der in Absatz 7, genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
  8. (9)Absatz 9Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
  9. (10)Absatz 10Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für dieVoraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die

Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.

  1. (11)Absatz 11Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.12.2018 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung sowie eine Änderung der Art der Betriebsstätte, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben wird, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. (1)Absatz einsDas Aufstellen, der Betrieb und die Änderung eines Glücksspielautomaten bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten hat der Bewilligungsinhaber der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
  4. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Adresse des Automatensalons, in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll,
    2. b)Litera bden Namen und die Anschrift des Geschäftsleiters des Automatensalons,
    3. c)Litera cdie angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf,
    4. d)Litera ddie Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,
    5. e)Litera eeine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und
    6. f)Litera fden Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.
  5. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera ader Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt,der Antrag die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllt,
    2. b)Litera bdie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c), unddie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (Paragraph 9, Absatz 5, Litera c,), und
    3. c)Litera cdie für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird.
    4. d)Litera d(entfällt)
  6. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Absatz 7, nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
    1. a)Litera ader Glücksspielautomat muss den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf für Glücksspielautomaten in Automatensalons entsprechen;der Glücksspielautomat muss den Anforderungen des Paragraph 15, an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf für Glücksspielautomaten in Automatensalons entsprechen;
    2. b)Litera bder Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind,
    3. c)Litera cder Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und
    4. d)Litera dauf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden.
  7. (6)Absatz 6Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
  8. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Absatz 5, eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
  9. (8)Absatz 8Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Absatz 7, nicht innerhalb der in Absatz 7, genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
  10. (9)Absatz 9Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung erteilen.
  11. (10)Absatz 10Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
  12. (11)Absatz 11Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
  2. (3)Absatz 3Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag auf Bewilligung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Adresse und die Art der Betriebsstätte (Einzelaufstellung oder Automatensalon), in welcher der Glücksspielautomat aufgestellt und betrieben werden soll,
    2. b)Litera bden Namen und die Anschrift
    1. 1.Ziffer einsdes Geschäftsleiters des Automatensalons oder
    2. 2.Ziffer 2bei Einzelaufstellung des Vertragspartners, in dessen Betriebsstätte die Aufstellung und der Betrieb erfolgen,
      1. c)Litera cdie angestrebte Dauer der Bewilligung, wobei diese die Dauer der erteilten Ausspielbewilligung nicht übersteigen darf,
      2. d)Litera ddie Anzahl der Glücksspielautomaten, deren Aufstellung und Betrieb beantragt wird,
      3. e)Litera eeine Beschreibung der beantragten Glücksspielautomaten, anhand derer diese nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet werden können, und
      4. f)Litera fden Nachweis, dass für die beantragten Glücksspielautomaten eine Typenanzeige entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgt ist.
  3. (4)Absatz 4Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. a)Litera ader Antrag die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllt,der Antrag die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllt,
    2. b)Litera bdie für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 5 lit. c),die für den Bewilligungswerber im Bescheid zur Erteilung der Ausspielbewilligung festgelegte höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird (Paragraph 9, Absatz 5, Litera c,),
    3. c)Litera cim Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon die für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, und
    4. d)Litera dim Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten nicht überschritten wird.
  4. (5)Absatz 5Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Absatz 7, nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
    1. a)Litera ader Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des § 15 an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;der Glücksspielautomat muss nach Maßgabe der Betriebsstätte (Automatensalon oder Einzelaufstellung), in welcher er aufgestellt und betrieben werden soll, den Anforderungen des Paragraph 15, an einen spielerschutzorientierten Spielverlauf entsprechen;
    2. b)Litera bder Glücksspielautomat darf keine anderen Funktionseigenschaften besitzen als jene, die im technischen Handbuch des Glücksspielautomaten beschrieben sind,
    3. c)Litera cder Glücksspielautomat muss an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, insbesondere an dessen zentrales Kontrollsystem, entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes elektronisch angebunden werden, und
    4. d)Litera dauf jedem Glücksspielautomat muss eine lesbare Herstellerplakette, welche die nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes erforderlichen Informationen aufweist, sichtbar angebracht werden.
  5. (6)Absatz 6Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
  6. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Absatz 5, eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
  7. (8)Absatz 8Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Absatz 7, nicht innerhalb der in Absatz 7, genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
  8. (9)Absatz 9Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
  9. (10)Absatz 10Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der

Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für dieVoraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die

Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.

  1. (11)Absatz 11Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten