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Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
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(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
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(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die
Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.
Die Veränderung des Standortes eines Glücksspielautomaten unter Beibehaltung der Art der Betriebsstätte, für welche der Glücksspielautomat bewilligt wurde, gilt nicht als Änderung der Betriebsstätte. Der Bewilligungsinhaber hat derartige Standortveränderung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur dem Inhaber einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(3) Der Antrag auf Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(5) Der Bewilligungsinhaber hat im Falle der Erteilung der Bewilligung durch Bescheinigungen gemäß Abs. 7 nachzuweisen, dass der Glücksspielautomat nachstehende Anforderungen erfüllt und dafür Sorge zu tragen, dass diese während der gesamten Bewilligungsdauer eingehalten werden:
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(6) Der Bewilligungswerber hat die für eine rechtskonforme Inbetriebnahme erforderlichen Glücksspielvignetten und Hardware-Komponenten auf jedem bewilligten Glücksspielautomaten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes anzubringen.
(7) Der Bewilligungsinhaber hat binnen einer Frist von drei Wochen nach Erteilung der Bewilligung der Bewilligungsbehörde für jeden bewilligten Glücksspielautomat durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung eines geeigneten und befugten Prüfunternehmens, welches den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes entspricht, nachzuweisen, dass die Hardware-Komponenten und Glücksspielvignetten entsprechend den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes angebracht und die Anforderungen des Abs. 5 eingehalten werden. Vor Übermittlung dieser Bescheinigung darf der bewilligte Glücksspielautomat nicht in Betrieb genommen und Besuchern zur Durchführung von Landesausspielungen zugänglich gemacht werden.
(8) Erfolgt die Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Abs. 7 nicht innerhalb der in Abs. 7 genannten Frist, tritt die Bewilligung des betreffenden Glücksspielautomaten von Gesetzes wegen außer Kraft.
(9) Die Behörde darf die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten höchstens für die Dauer der Standortbewilligung oder im Falle einer Einzelaufstellung für die Dauer der Ausspielbewilligung erteilen.
(10) Die Behörde darf für die Bewilligung der Änderung eines Glücksspielautomaten oder der Art der Betriebsstätte auf die Erbringung einzelner Nachweise zur Erfüllung der
Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 durch den Bewilligungswerber verzichten, sofern diese für die
Beurteilung der Frage, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, nicht erforderlich sind. Sie sind dem Bewilligungswerber entsprechend mitzuteilen.
(11) Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und personenbezogenen Daten über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.