§ 4 Oö. GUFG Berufskrankheiten

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder der Funktion stehen. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.1969 bis 30.09.2009

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder der Funktion stehen. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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