§ 6 Oö. GUFG § 6

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Als Angehörige im Sinn dieses Landesgesetzes gelten:

1.

die Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partner;

2.

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Bediensteten (Funktionärin);
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Bediensteten (Funktionärs), wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelinnen bzw. Enkel;

6.

die Pflegekinder, wenn sie von der bzw. vom Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel auf Veranlassung der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) und überwiegend auf deren bzw. dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege einer bzw. eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einer bzw. einem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelinnen bzw. Enkel der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 6 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

der Versicherungspflicht gemäß § 3 NVG 1972 unterliegt oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz bezieht.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2014

(1) Als Angehörige im Sinn dieses Landesgesetzes gelten:

1.

die Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. der Ehegatte oder eingetragene Partner;

2.

die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder;

3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Bediensteten (Funktionärin);
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Bediensteten (Funktionärs), wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

3.

Entfallen

4.

Entfallen

5.

die mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelinnen bzw. Enkel;

6.

die Pflegekinder, wenn sie von der bzw. vom Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder die Enkelin bzw. der Enkel auf Veranlassung der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) und überwiegend auf deren bzw. dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege einer bzw. eines Dritten befindet. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 121/2014)

(2) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

2.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums

a)

infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder

b)

erwerbslos sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.

(3) Kinder und Enkelinnen bzw. Enkel (Abs. 1 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.

(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einer bzw. einem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.

(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelinnen bzw. Enkel der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin oder eingetragene Partnerin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2012LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder frühere eingetragene Partnerinnen bzw. Partner der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs), wenn und solange ihnen die bzw. der Bedienstete (Funktionärin bzw. Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(7) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 und 6 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

1.

einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

2.

zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

3.

im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

4.

eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder

5.

der Versicherungspflicht gemäß § 3 NVG 1972 unterliegt oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz bezieht.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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