§ 174 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16§ 174 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung außerdem Gruppenzugehörigkeit (§ 163 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.01.2011 bis 31.12.2019
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16§ 174 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung außerdem Gruppenzugehörigkeit (§ 163 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011

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