§ 9 Oö. GUFG Geltendmachung von Ansprüchen

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

(1) Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 genannten Zeitpunkt geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Abweichend davon sind Ansprüche auf Leistungen nach § 24 § 23 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der KrankenbehandlungUnfallheilbehandlung und, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von dreißig30 Monaten nach demderen Beginn der Krankenbehandlung geltend zu machen.

(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 25 und nach § 26 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 26 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 26 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Krankenbehandlung (des Aufenthaltes in der Krankenanstalt) geltend zu machen.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36, 37, 39 oder 41 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Bediensteten (Funktionärs) geltend zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

(5) Von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Fristen kann nur in den Fällen Nachsicht gewährt werden, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, daß ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

(63) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn

a)

eine neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet, erst später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden ist;

b)

die bzw. der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung durch Umstände verhindert war, die außerhalb ihres bzw. seines Willens gelegen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(74) In den Fällen des Abs. 63 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.09.2009

(1) Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge sind innerhalb von zwei Jahren nach dem im § 7 genannten Zeitpunkt geltend zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(2) Abweichend davon sind Ansprüche auf Leistungen nach § 24 § 23 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der KrankenbehandlungUnfallheilbehandlung und, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von dreißig30 Monaten nach demderen Beginn der Krankenbehandlung geltend zu machen.

(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 25 und nach § 26 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 26 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 26 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.

(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Aufenthalt in einer Krankenanstalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls aber innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Krankenbehandlung (des Aufenthaltes in der Krankenanstalt) geltend zu machen.

(4) Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36, 37, 39 oder 41 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Bediensteten (Funktionärs) geltend zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003LGBl. Nr. 68/2009)

(5) Von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Fristen kann nur in den Fällen Nachsicht gewährt werden, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, daß ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

(63) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn

a)

eine neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet, erst später oder eine innerhalb der Frist eingetretene Folge erst nach Ablauf der Frist in wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden ist;

b)

die bzw. der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung durch Umstände verhindert war, die außerhalb ihres bzw. seines Willens gelegen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(74) In den Fällen des Abs. 63 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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